Vorgartenflächen sind zu 80 v. H. mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 30 m Fassadenlänge ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als straßenseitige Einfriedigung sind ausschließlich Hecken bis zu 1 m Höhe zulässig. Als Begrenzung zu Nachbargrundstücken und zu Grünflächen sind nur Hecken oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.