Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mitm Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“, beschlossen durch die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23. Januar 2014 (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Zulässig sind ebenfalls Verkaufsflächen, die im Zusammenhang mit einer Postfiliale, Pflegedienstleistungen oder medizinischen Dienstleistungen stehen (zum Beispiel Apotheke, Sanitätsgeschäft, Optiker), sowie Betriebe mit Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.