Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche
zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein
erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen
der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss
zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der
Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs
können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche
von 400 m² nicht überschreiten.