Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18-20 cm, mittel- und großkronige Bäume von mindestens 25-30 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.