Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten,
Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen,
dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten
werden.