Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige Überschreitungen der für Tiefgaragen festgesetzten Fläche durch untergeordnete Bauteile wie Licht- und Belüftungsschächte sowieerforderliche Fluchttreppen können ausnahmsweise in geringem Umfang zugelassen werden.