In den mit „(G)“ bezeichneten Bereichen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste sowie durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenverkehrsfläche mindestens 3,5 m beträgt.