Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Sträucher und Heckenpflanzen müssen mindestens
folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 60 cm.