Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnisse von Leitungsträgern, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, die die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.