Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein Laubbaum, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweist, anzupflanzen.