• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_f2d0ff95-b46f-45ff-817a-1ef59925d907

    gmlId
    • XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_f2d0ff95-b46f-45ff-817a-1ef59925d907
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude72
    xpPlanDate
    • 2023-04-17
    schluessel
    • §2 14.
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet ist an den Fassaden des Wohngebäudes durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung