Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Sockelhöhe von Wohngebäuden muß im Mittel 75 cm über den Straßenverkehrsflächen bzw. den mit Gehrechten belasteten Flächen hinausragen. Das Gelände muß bis 25 cm unterhalb der Sockelhöhe aufgehöht werden. Der entstehende Geländesprung muß vom Gebäude mindestens 2,5 m entfernt sein. Die Ausgestaltung ist in Form von Stützmauern vorzunehmen, die in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen sind.