Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um
maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone ist zulässig.
Balkone sind bis zu der Hälfte und Erker bis zu einem
Drittel der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone,
Erker und Terrassen im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.