In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
„WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind mindestens
46 v. H., in dem mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche
anzulegen.