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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Fuhlsbuettel5
    xpPlanDate
    • 1966-12-16
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Die Gemeinschaftsstellflächen und die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung