Auf den mit b bezeichneten Flächen sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Vorbauten bis zu einer Breite von 6 m im Bereich der Treppenhäuser zulässig; die Nutzung wird auf die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Treppen beschränkt. Die Dächer in dem mit b bezeichneten Bereich sind als begehbare Freiflächen herzurichten.