In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich
nicht beeinträchtigt werden.