Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemes-
sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.