Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführund
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.