In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet
Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen
I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand
nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund
besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen
zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
deren Auswirkungen.