Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über
Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen,
der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer
6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H.
der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen
Dachflächen von Gebäuden zulässig.