Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.