In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich der festgesetzten Flächen für unterirdische Anlagen sind Einhausungen von technischen Bauwerken und Ausstiegsbauwerken mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Fassadenbegrünung sind Bauteile, die zwingend zu öffnen sind oder der Belichtung von Innenräumen dienen. Alternativ zur Fassa-denbegrünung ist auch die Eingrünung der technischen Bauwerke und Ausstiegsbauten beispielsweise in Form von Hecken möglich.