Mindestens 50 vom Hundert der Vorgartenfläche sind zu begrünen. Nebenanlagen und Garagen sind außerhalb der Abstandsflächen in Vorgärten zulässig, wenn die Längsseiten einen Abstand von mindestens 2 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten und dieser Bereich intensiv abgepflanzt wird.