Im Industriegebiet sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können insbesondere Metallschmelzen, mineralölbearbeitende und verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fisch Verwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.