Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vor-bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fenster-konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzu-stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpe-geldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.