Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im rückwärtigen Grundstücksteil auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sind nur Tiefgaragenzufahrten als bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Die Oberkante dieser Anlagen, einschließlich ihrer Überdeckung, darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.