Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen
Leitungssystem zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche
oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.