In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen
und zu erhalten. Dabei sind standortgerechte, einheimische
Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen.