• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_f854d425-5f73-4d4c-b3e3-90fb6b6f513e

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel26(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1997-06-25
    schluessel
    • §1 Nr.2.22.4
    text
    • 22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt: 22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung