Grundstückseinfriedungen entlang von Wegen, festgesetzten
Grünflächen und Feuerwehrzufahrten sind als Hecken
oder mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen
können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt
werden.