• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_fb7a3261-3a75-4f51-b483-496687f3684f

    gmlId
    • XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_fb7a3261-3a75-4f51-b483-496687f3684f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hohenfelde9
    xpPlanDate
    • 2013-01-24
    schluessel
    • §2 Nr.22
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452), den Wert von 15 kWh/m² nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung