Im allgemeinen Wohngebiet ist das vierte Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden mit einer Neigung der Außenwände zwischen 55 Grad und 70 Grad; weitere Dachgeschosse sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 484 bis 488 sowie der mit 3,0 m Tiefe in die Schwarzenbergstraße hineinragende Baukörperteil.