Für den mit „a1“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50 m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit „a2“ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind.