Gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausenund
Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.