Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen
Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO zulässig.