10. Auf den Flächen der Sondergebiete und der privaten Grünfläche sind Geh- und Fahr-wege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sowie Terrassen in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in der festgesetzten privaten Grünfläche sind als Schotterrasen auszubilden. Ausgenommen hiervon sind die mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen.