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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn68
    xpPlanDate
    • 2024-10-28
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet sind für Fassaden zum Stock­flethweg durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn­und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf­räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnah­men an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim­mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung