In den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen „WR2“ und „WR4“ und der Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Dementenpflegeeinrichtung“, „Kindertagesstätte“ und „Tagespflege/Hospiz“ sind auf den gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haus- und Klimatechnik) können zugelassen werden.