§ 2 Nummer 7 des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermöhe 18 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355) erhält folgende Fassung:
„2. In den Wonhngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten."