Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger,
unterirdische Leitungen herzustellen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.