Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der
Substrataufbau für Sträucher und Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum mindestens 100 cm betragen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie augewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Durch Architekturelemente sind eine vertikale Gliederung der Fassaden und eine abschnittsweise Gliederung der Dachflächen vorzunehmen. Fensterlose Fassaden, deren Gliederungsabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück Sperlingsmehrfachquartiere
und 4 Stück Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.
Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht.
Einseitig zu den mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten
ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig. Zu den mit
„(C)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten ausgerichtete
offene Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien,
Terrassen) sind unzulässig. An den mit „(C)“ gekennzeichneten
Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen
verglaste Vorbauten wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen oder in den Aufenthaltsräumen durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein lnnenraumpegel von 40 dB(A) während der Tagzeit
und 30 dB(A) während der Nachtzeit bei teilgeöffneten
Fenstern nicht überschritten wird.