Im Kerngebiet kann parallel zu den Bahnanlagen eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3 m zugelassen werden, wenn im Erdgeschoß der Gebäude Arkaden in gleicher Tiefe mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m errichtet werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 320 und 217 der Gemarkung Ohlsdorf sowie der Flurstücke 190, 47, 3 und 744 der Gemarkung Klein Borstel, an die Fuhlsbüttler Straße und die Wellingsbütteler Landstraße Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr)
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein
zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen
und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise
Leitungsrechten können zugelassen werden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
In den allgemeinen Wohngebieten an der Alsterkrugchaussee sind Schänk- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen. Auf der mit (B) gekennzeichneten Teilfläche dürfen nur Wohnungen errichtet werden. Auf der Teilfläche (C) sind Wohnungen im Erdgeschoß unzulässig.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist auf dem Flurstück 1957 der Gemarkung Duvenstedt im Erdgeschoß nur eine Nutzung für Zwecke eines Kindertagesheimes zulässig.