Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck (Gebäude für soziale, kulturelle und gastronomische Zwecke und Aussichtsplattform) sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke sowie Gastronomie zulässig.
Das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird, den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Marsch- und Vierlande zuzuführen.
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Auf den mit „(7)" bezeichneten Flächen ist ein Grenzabstand der Hauptgebäude zur seitlichen Grundstücksgrenze bei mit Wohnbebauung bebauten Nachbargrundstücken oder zu benachbarten Grünflächen von mindestens 4 m einzuhalten. Für Eckgrundstücke können Ausnahmen zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(A)“
bezeichneten Gebäuden das oberste Vollgeschoss mit
Ausnahme des Treppenhauses allseitig um mindestens
1 m zurückzustaffeln.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H.
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu
begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung
dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.