Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 67, 212, 240, 247, 258,
263, 264, 268, 276, 286 und 339 der Gemarkung Gut
Moor, die Flurstücke 183, 192, 193, 210, 211, 858, 859,
860, 861, 862, 875, 907, 1236, 1653, 1753, 1755, 2642 (teilweise),
2875, 12096 und 12126 der Gemarkung Neuland
sowie das Flurstück 3263 der Gemarkung Wilhelmsburg
- dem Industriegebiet zu 98,5 v. H.,
- der Straßenverkehrsfläche zu 1,5 v. H.
zugeordnet.
Die seitlichen Trennwände von Wintergärten sind in Verlängerung der vorhandenen Wohnungstrennwände zu errichten. Die zwischen den Rahmen der verglasten Flächen in der Fassade wirksame Ansichtsfläche dieser Wände muß zu beiden Seiten der Parzellengrenze eine Breite von jeweils 12,5 cm erhalten. Zu den Nachbarparzellen gerichtete Außenwandflächen sind mit einem hellen Anstrich zu versehen. Bei Endreihenhäusern ist die jeweils anbaufrei ausgewiesene Seite des Wintergartens in einer Metall-/ Glaskonstruktion herzustellen.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 und Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen
die Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser-
und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen)
herzustellen.
Im Kerngebiet sind die Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Zusätzlich zu dem nach der Planzeichnung anzupflanzenden Einzelbaum sind im Kerngebiet auf den unterbauten Freiflächen im nördlichen und südlichen Gebäudeeingangsbereich insgesamt mindestens drei Bäume sowie mindestens 75 m Hecken zu pflanzen. Für die nach Satz 1 anzupflanzenden Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Hochstammbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.