Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.
Für die Bepflanzung der Schutzwälle ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von einem Meter einzuhalten. Es sind 10 % Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90% Sträucher zu pflanzen.
In den Wohn-, Misch- und Kerngebieten kann eine Überschreitung von Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Treppen und Loggien bis zu 1,50 m zugelassen werden. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist hier mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten. Für Hauseingänge, Loggien und Dachterrassen kann bis zu 2 m hinter die Baulinie zurückgetreten werden. Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 4 m sind in den rückwärtigen Grundstücksbereichen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahms¬weise zulässig."
2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Tiefgaragen und Stellplatzanlagen für Geschoßwohnungsbauten sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden."
2.4 In Nummer 12 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossigen" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossigen" ersetzt.
2.5 Nummer 20 wird gestrichen.
2.6 Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20. In der neuen Nummer 20 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossiger" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossiger" ersetzt.
2.7 Es wird folgende Nummer 21 angefügt:
„21. Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auch Kindertagesheime zulässig."
Auf der als private Grünfläche „Dauerkleingärten" ausgewiesenen Fläche ist innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur ein Vereinshaus zulässig.