Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen ist die Anstaltsmauer entsprechend der bestehenden Anstaltsmauer herzustellen, sofern die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Brutvögel und Fledermäuse nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und den
Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern sind in dem zu erhaltenen Baumbestand
zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter und zwölf
Kästen
für Fledermäuse fachgerecht anzubringen, dauerhaft
zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Ausnahmen sind zulässig, soweit betriebliche und / oder vollzugliche Gründe dies erfordern.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäude eine maximale Länge von 50 m Länge
aufweisen dürfen.
Für den Teil des allgemeinen Wohngebiets, für den eine
abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise , wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen
dürfen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer der Gewerbegebäude und der Garagen sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Im reinen Wohngebiet ist auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche der dort vorhandene Betrieb für Gartenbedarf zulässig. Erweiterungen, Änderungen (keine Nutzungsänderung) oder Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wobei die Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten werden darf.