Auf der als private Grünfläche „Dauerkleingärten" ausgewiesenen Fläche ist innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur ein Vereinshaus zulässig.
3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutz-wände kann zu den Wasserflächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zuge-lassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird.
Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Landwirtschaft
sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich in
den mit „(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig, sofern
sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.
Die als Grünlandbrache ,(GB)' bezeichnete Fläche ist als
alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu
entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden
soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und
vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der
mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt; wenn eine eingeschossige Bauweise im Straßenrandbereich gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.
In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(3a)“ sind zwischen den Baukörpern geringfügige Überlagerungen
der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens
1,5 m zulässig.