Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreizehngeschossigen Geschäftshäusern 42,0 m, vierzehngeschossigen Geschäftshäusern 45,0 m.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Für die festgesetzten Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Bei den zweigeschossigen Reihenhäusern wird die Drempelhöhe beidseitig auf je 50 cm und die maximale Dachneigung auf 20 Grad begrenzt. Gestaffelte Geschosse sind ausgeschlossen.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ist für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind in dem der Gemeinschaftstiefgarage zugeordneten Bereich Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Ausnahmsweise kann für zur Planstraße ausgerichtete Doppel- und Reihenendhäuser zusätzlich zum Tiefgaragenstellplatz ein zweiter Stellplatz zugelassen werden.
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von
Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrradstellplätzen
sowie Zuwegungen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.
Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 1 m einzugrünen.