Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Sichtschutzwände, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen
sowie durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie, etc.) bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.
In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten
ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der
baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Knicks (Wallhecke) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzufuhren, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhalt von Einzelbäumen (sog. Überhältern) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.
Zusatz für W2o und M2o - Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden.