Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, großkronig wachsende Arten zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Flurstück 1746 der Gemarkung Neugraben die in der Anlage zur Begründung dargestellte Teilfläche des Flurstücks 21 der Gemarkung Vahrendorf-Forst zugeordnet.
Für Abschnitte der Baukörper, die mit (C) bezeichnete sind, gilt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek insgesamt an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Stück Sperlingsmehrfachquartiere,
vier Stück Nischenbrüterhöhlen
und fünf Stück Mauerseglerhöhlen vorzusehen.
Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in den Allgemeinen Wohngebieten darf ein 2,5 m breiter Übergang für Fußwege errichtet werden.