Für die zur Böckmannstraße, Lindenstraße und Adenauerallee gerichteten Aufenthaltsräume muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Entlang der Friedensallee und des Hohenzollernrings
sowie an den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen sind die Wohn- und Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu behandeln. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten, die durch Verkehrslärm
betroffen sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand
von höchstens 8 m mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung
entsteht.
In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
„WA1“, „WA2“ und „WA3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
„WA4“ sind Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen unzulässig.
Im Erdgeschoss der mit „WA1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist eine Überschreitung der Baugrenzen um
bis zu 3 m für die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende
Handwerksbetriebe sowie bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig
Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind hochwachsende Gehölze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.