Im Mischgebiet und im Gewerbegebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben Beschränkungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) und des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 821) in der Fassung vom 20. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 46-b) für die im Plan rot umrandete Fläche.
Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen sind
unzulässig. Eine geringfügige Abweichung von den
festgesetzten Baumstandorten kann dabei zugelassen
werden.
Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine mindestens 250 m² große
Hochstaudenflur herzustellen. Die Fläche ist allseitig einzuzäunen
und zu dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet zusätzlich mit einer vorgelagerten, dichtwachsenden
zweireihigen Strauchhecke abzupflanzen.
Entlang den Grünanlagen sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung der baulichen Anlagen.
Im Kerngebiet des Bebauungsplans Horn 14 vom
13. April 1965 (HmbGVBl. S. 75) sind Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen auf dem Flur-
stück 24 der Gemarkung Horn Geest, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(1)“ bezeichneten Flächen die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen werden innerhalb der mit „(1)“ bezeichneten Flächen ausgeschlossen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Unterkünfte für Wohnungslose, Flüchtlinge und Asylbegehrende“ ist ausnahmsweise öffentlich geförderter Wohnungsbau zulässig.