In den Gewerbegebieten sind die Dachflächen von Gebäuden,
die eine Dachneigung bis zu 20 Grad aufweisen und
größer als 100 m² sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Ausgenommen sind Flächen für technische
Dachaufbauten bis maximal 30 v. H. der Dachfläche.
In den Mischgebieten gilt:
Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen ist jeweils eine geschnittene Hecke oder eine freiwachsende kompakte Strauchhecke mit einer Höhe von mindestens 1,6 m anzupflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten bis 3000 Kelvin
und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.
Auf den mit „(7)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind neu zu errichtende Gebäude an das Blockheizkraftwerk, welches auf der Betriebsfläche von Hamburg Wasser betrieben wird, über ein Wärmenetz anzuschließen.